Jugendordnung
Gemäß §14 der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend des Vereins nachstehende Ordnung.
Diese Ordnung ist von der Vereinsjugendversammlung am 21. Februar 2007 beschlossen worden.
§1 Mitgliedschaft
Zur Schützenjugend gehören die Mitglieder des Vereins bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das
27. Lebensjahr vollendet haben.
§2 Zweck
Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe.
Die Schützenjugend will
durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben;
zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zu sozialem Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken;
in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Instituten die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit im BSSB unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugendgesellschaftspolitisch wirken.
Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
§3 Führung und Verwaltung
Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und der vorliegenden Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplans des Vereins zur Verfügung gestellt; sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und der vorliegenden Jugendordnung.
Die Vorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Sie muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet der Vereinsvorstand endgültig.
§4 Organe und Beschlussfähigkeit
Die Organe der Schützenjugend sind
a) die Vereinsjugendversammlung,
b) die Vereinsjugendleitung.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
§5 Vereinsjugendversammlung
Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt.
Sie wird vom Vereinsjugendleiter einberufen und geleitet.
Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen kann der Vereinsjugendleiter jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins und den Vereinsjugendleitern zusammen. Stimmberechtigt sind alle Vereinsjugendlichen und jedes Mitglied der Vereinsjugendleitung mit einer Stimme.
Anträge an die Vereinsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Vereinsjugendversammlung schriftlich dem Vereinsjugendleiter vorliegen. Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn die Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Antragsberechtigt zur Änderung der Jugendordnung sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Schützenjugend und die Vereinsjugendleiter. Außerdem können in der Mitgliederversammlung Änderungsanträge zur Jugendordnung gestellt und hierüber abgestimmt werden.
Über die Annahme der Änderung der Jugendordnung (f) wird in der Vereinsjugendversammlung entschieden.
Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die
a) Entgegennahme der Jahresberichte der Vereinsjugendleiter;
b) Entlastung der Vereinsjugendleiter;
c) Beschlüsse über den Haushalt;
d) Wahl der Jugendsprecher (Vereinsjugendsprecher und Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach §1 dieser Ordnung sein);
e) Wahl der Delegierten für den nächsten Gaujugendtag
(Schützenjugend bis 30 Mitglieder entsendet einen Delegierten, für jeweils weitere 30 Mitglieder je einen weiteren Delegierten. Die Delegierten müssen Mitglieder nach §1 dieser Ordnung sein);
f) Annahme und Änderungen der Jugendordnung;
g) Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit incl. Vorhaben und Planungen;
h) Beschlüsse der Anträge der Vereinsjugend.
Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.
§6 Vereinsjugendleitung
Die Vereinsjugendleitung setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Jugendsportleiter sowie zwei Vereinsjugendsprechern.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds der Vereinsjugendleitung kann die Vereinsjugend eine kommissarische Bestellung vornehmen, bis eine Ergänzungswahl stattfindet.
Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend im Verein. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Ordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.
Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt.
Der 1. bzw. 2. Jugendsportleiter vertreten die Interessen der Schützenjugend im Verein.
Der 1. Jugendsportleiter beruft die Sitzungen der Vereinsjugendleitung und der Vereinsjugendversammlung ein und leitet sie.
Pottenstein, den 21.02.2007