Satzung

 
§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Pottenstein e. V. und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Pottenstein.
3. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes (BSSB).

 
 
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Abhaltung schießsportlicher Veranstaltungen wie z.B. Trainings-, Wettkampf- oder Preisschießen sowie intensive Förderung des Jugend-Schießsports.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.01. und endet am 31.12.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen, jedoch max. 5% der Mitglieder. Sollten die 5% überschritten werden z.B. durch Tod, Austritt oder Ausschluß einiger Mitglieder, werden den bereits ernannten Ehrenmitgliedern ihre Titel nicht mehr aberkannt.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Diese verpflichten sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder Ablehnung seines Antrages mit.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muß dem Mitglied rechtliches Gehöhr gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen 1 Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen 2 Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag; Umlagen

 

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Findet der Eintritt in der 2. Jahreshälfte statt, wird 50% des Jahresbeitrages festgesetzt.
2. Zur Finanzierung des Schießbetriebes werden die vom Vorstand festgesetzten Gebühren erhoben.
3. Die Jahresbeiträge werden in der Beitragsordnung geregelt.
4. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte und sind von der Pflicht zur Zahlung von Vereinsbeitrag und Umlagen befreit.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Den Mitgliedern wird geboten, vor allem an den schießsportlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch machen zu können, außerdem Wünsche und Anträge an das Schützenmeisteramt zu richten, welche der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet werden sollen, weiterhin an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu respektieren. Sportliches und faires Verhalten beim Schießen verpflichtet jedes Mitglied in besonderer Weise.
3. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
4. Die Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern erfolgt aufgrund besonderer Verdienste um den Verein von der ordentlichen Mitgliederversammlung.
5. Die vom Vorstand erlassene Geschäftsordnung wird von den Mitgliedern anerkannt.

 
 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe sind:
1. Der Vorstand (Schützenmeisteramt)
2. Der erweiterte Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung

Zu 1.: Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden (1. und 2. Schützenmeister), einem Schriftführer und einem Kassier. Die Mitglieder des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmzetteln auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleiben aber bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Dem Verein gegenüber wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

Zu 2.: Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
Sportleiter/n
Jugendleiter/n
Damenleiterin/nen
3 bis 5 Beisitzer

Er wird gewählt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren. Die Jugendleiter werden von den Jugendlichen in der Jugendversammlung gewählt. Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen. Diese Ämter müssen nicht zwingend besetzt werden.

In den Sitzungen entscheiden der Vorstand und der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mind. 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und mind. 50% des gesamten Vorstands anwesend sind. Bei des Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehend notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, ab dem vollendetem 16. Lebensjahr, eine Stimme. Minderjährige benötigen zur Stimmabgabe die Vollmacht der gesetzlichen Vertreter. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

A)Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des erweiterten Vorstands
B) Entlastung des Vorstands
C) Beschlussfassung über die Beitragsordnung
D) Wahl und Abwahl des Vorstands
E) Beschlussfassung und Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
F) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
G) Wahl der Kassenprüfer
H) Ernennung der Ehrenmitglieder

 

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
a) Entgegennahme der Berichte
1. des 1. Schützenmeisters, Sport-, Jugend- und Damenleiters über das abgelaufene Geschäftsjahr
2. des Kassiers über die Jahresrechnung
3. der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers
d) Satzungsänderungen
e) Verschiedenes
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

 

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 
 
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

 
 

§ 13 Der Kassenprüfer

 

Der Kassenprüfer ist von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre zu wählen. Dieser hat die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei dem Kassenprüfer zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

 
 

§ 14 Jugendparagraph

 

Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für die Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung verstößt.
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinsatzung und der Jugendordnung.
Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es müssen Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstandet und zur erneuten Beratung zurückgegeben werden. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.

 

 

§ 15 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

 

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rah­men der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
– Name, Vorname und Anschrift,
– Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit,
– Telefonnummern (Festnetz und mobil) und E-Mail-Adresse(n),
– Bankverbindung,
– Funktion(en) im Verein und Ehrungen
– Lizenz(en), Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,
– Zugehörigkeit zu Mannschaften und Wettkampfergebnisse,
– gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.
2. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit es zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge notwendig ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtstag oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich gemäß des Übermittlungszwecks verwendet.
3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Ton-/Bild-/Video-/Text-Material seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung, auf seiner Homepage sowie in Telekommunikationsdiensten und übermittelt Ton-/Bild-/Video-/Text-Material zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie Rundfunk und Fernsehen. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschafts­aufstellungen, Wettkampfergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Ton-/Bild-/Video-/Text-Material seiner Person schriftlich widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandenes Ton-/Bild-/Video-/Text-Material von seiner Homepage und vom Verein eingestelltes Ton-/Bild-/Video-/Text-Material von den sozialen Medien. Bereits veröffentlichte Printmedien jeglicher Art bleiben von einem Widerspruch unberührt.
4. Als Mitglied des Schützengaus Pegnitzgrund, des Bayerischen Sportschützenbundes (BSSB) und Deutschen Schützenbundes (DSB) ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten an den entsprechenden Verband weiter zu melden. Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierarchien sowie mit sonstigen satzungsgemäßen Veran­staltungen der übergeordneten Verbandshierarchien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Ton-/Bild-/Video-/Text-Material seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung. Übermittelt werden an den Schützengau Pegnitzgrund bzw. an den Mittelfränkischen Schützenbund und Bayerischen Sportschützenbund (BSSB) Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse.>Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Ton-/Bild-/Video-/Text-Material seiner Person schriftlich widersprechen.
Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verband entfernt vorhandenes Ton-/Bild-/Video-/Text-Material von seiner Homepage und vom Verband eingestellte Ton-/Bild-/Video-/Text-Material von den sozialen Medien. Bereits veröffentlichte Printmedien jeglicher Art bleiben von einem Widerspruch unberührt.
5. In vereinsbezogenen Druckerzeugnissen, auf seiner Homepage sowie in sozialen Netzwerken berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder und über sonstige Vereinsaktivitäten. Hierbei werden Ton-/Bild-/Video-/Text-Material von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie Rundfunk und Fernsehen übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Ton-/Bild-/Video-/Text-Material sowie von personen­bezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse schriftlich widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Der Verein entfernt Ton-/Bild-/Video-/Text-Material des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet ggf. auf künftige Veröffentlichungen/ Übermittlungen. Bereits veröffentlichte Printmedien jeglicher Art bleiben von einem Widerspruch unberührt.
6. Mitgliederlisten werden in digitaler oder gedruckter Form an Vorstandsmitglieder, sonstige Mitarbeiter und Mitglieder weitergegeben, soweit deren Funktion und besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme dieser Daten erfordert. Benötigt ein Mitglied glaubhaft die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte, erhält es eine gedruckte bzw. digitale Kopie der notwendigen Daten gegen eine schriftliche Versicherung, dass diese Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen und dass die Daten zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden, sobald der Zweck erfüllt ist.
7. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur gestattet, sofern dieser aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder eine Einwilligung des Mitglieds vorliegt. Ein Verkauf von Daten ist nicht erlaubt.
9. Jedes Mitglied hat im Rahmen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, über die Empfänger der Datenübermittlung, über den Zweck der Speicherung sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 
 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pottenstein, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schießsports zu verwenden hat.

 

Ort, Datum………………………………………………………………

 

Schriftführer:………………………………………………………………

 

1. Schützenmeister………………………………………………………………